Betriebsratswahlen ab 16
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Das Wahlalter für Betriebsratswahlen wurde auf das 16. Lebensjahr herabgesetzt. Dies regelt das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz - mit durchaus weitreichenden Folgen für die Betriebsratswahlen.
- Mehr denn je, gilt es also, die Interessen von Jugendlichen im Betrieb zu thematisieren und sie zielgruppengerecht für die Beteiligung an der BR-Wahl zu gewinnen.
Nein, Beschäftigte unter 18 Jahren haben nur ein aktives und leider noch kein passives Wahlrecht. Sie können also ihre Stimme abgeben, jedoch nicht selbst gewählt werden.
- Aber: mit dem aktiven Wahlrecht spielen die Anliegen junger Leute hoffentlich schon in der Wahlphase eine größere Rolle.
Es ist gut und wichtig, dass junge Beschäftigte schon mit 16 mitwählen und mitgestalten können. Ihre Stimme wird von Anfang an gehört. Ihre Meinung ist gefragt – ein Fortschritt für mehr Mitbestimmung und Demokratie im Betrieb.
Achtung! Die erhöhte Anzahl der Wahlberechtigten erleichtert eventuell auch die Neugründung von Betriebsräten
- Einen Betriebsrat gibt es in Betrieben ab fünf wahlberechtigten Beschäftigten. Bisher durften Beschäftigte ab 18 mitwählen. Durch die Gesetzesänderung zählen Beschäftigte bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr mit und damit in der Regel die Auszubildenden.
- Die Chance: Durch das gerabgesetzte Wahlalters könnten nun ggf. auch kleine Betriebe eher eine Arbeitnehmervertretung gründen.
- Gibt es noch keinen Betriebsrat, so muss auf einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gebildet werden, der die Betriebsratswahlen organisiert. Das ist jedenfalls ein Weg für eine Neugründung. Zu dieser Betriebsversammlung laden drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen ein. Einladen kann, wer 16 Jahre alt ist (§17 BetrVG). Azubis können also ggf. sogar eine Vorreiterrolle spielen.
Achtung! Die erhöhte Anzahl der Wahlberechtigten stärkt ggf. auch die Rechte eines Betriebsrats
So könnte sich die Betriebsratsgröße in zahlreichen Unternehmen ändern. Wie groß das Gremium ist, hängt nämlich von der Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten ab.
- Bei 5 bis zu 20 wahlberechtigten Beschäftigten darf ein Betriebsratsmitglied gewählt werden, bei 21 bis 50 Mitarbeitern besteht der Betriebsrat aus drei Personen. Werden nun bereits die 16-Jährigen mitgezählt, so kann sich schneller ein größeres Gremium ergeben.
Die Zahl der Wahlberechtigten spielt auch für die Stimmengewichtung im Gesamt- und auch im Konzernbetriebsrat eine Rolle. Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind (§ 47 Abs. 7 BetrVG).
- Interessant: ab einer Unternehmensgröße (nicht Betriebsgröße) von in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Betriebsrat mehr Beteiligungsrechte und Mitspracherechte um Beispiel bei der Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung oder geplanten Betriebsveränderungen.
Da nun die jüngeren Leute mitzählen, könnte die Informations- und Beratungspflicht für mehr Betriebe relevant werden und unser Mitspracherecht so gestärkt werden, Eine Chance für positive Veränderungen, Verjüngung und Modernisierung, zeitgemäße Betriebsratsarbeit.